Nach Auskunft der KfW - startet heute mit der Zuschussförderung „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ die Antragstellung für neue Antragstellergruppen. Zielgruppen sind
Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie
Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Für Selbstnutzer und Vermieter von Einfamilienhäusern, WEG sowie private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern setzt sich die KfW-Zuschussförderung aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen. Die Grundförderung beträgt auch für Privatpersonen jeweils 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Darüber hinaus sind je nach Antragstellergruppe verschiedene weitere Zuschusskomponenten möglich (Effizienzbonus 5 %, Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Einkommensbonus von 30 %). Maximal kann der Förderzuschuss bei 70 % der förderfähigen Gesamtkosten liegen. On top kann ein Emissionsminderungszuschlag i.H.v. pauschal 2.500 EUR möglich sein. Die förderfähigen Gesamtkosten berechnen sich auf Basis der Anzahl der Wohneinheiten.
Weitere Informationen dazu bietet die Produktseite bei der KfW https://www.kfw.de/458
Ebenfalls startete auch die Antragstellung für die „BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“: https://www.kfw.de/459 und „BEG - Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude“: https://www.kfw.de/522
Auch hier handelt es sich um Zuschussförderungen. Antragstellende Unternehmen können für ihre Wohngebäude und Nichtwohngebäude einen Zuschuss bis zu 35 % der förderfähigen Kosten beantragen (Grundförderung 30 %; möglicher Effizienzbonus 5 %). Zusätzlich ist ein Emissionsminderungszuschlag i.H.v. pauschal 2.500 Euro möglich. Bei Wohngebäuden im Eigentum von Unternehmen hängt der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab. Bei Nichtwohngebäuden von Unternehmen bestimmt ihn die Nettogrundfläche.
Für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)“ ist im Online-Prüftool "BEG Wohngebäude – Heizungsförderung" auszuwählen. Mehr Informationen dazu enthält die Webseite: www.kfw.de/prueftool
Die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) „Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522)“ kann seit Kurzem ebenfalls erstellt werden. Hierfür ist im Online-Prüftool die Förderung "BEG Nichtwohngebäude – Heizungsförderung" auszuwählen.
Mit dem neue Kreditangebot „BEG - Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523)“ startet heute ebenfalls die Antragstellung für das Kreditangebot bei der KfW: https://www.kfw.de/523
Wichtiger Hinweis:
Mit den oben genannten aufgeführten Erweiterungen der Online-Antragsstellung für die Heizungsförderung ab 27. August 2024 geht die bisherige Übergangslösung mit der nachträglichen Antragsstellung bei der KfW zu Ende.
Spätestens ab 1. September 2024 ist für alle Heizungssanierungen, für die eine Förderung beantragt wird, der vorherige Abschluss eines Werkvertrags mit einer aufschiebenden oder aufhebenden Bedingung Voraussetzung.
Quelle: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_820352.html
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